ISO 9001:2015 - Kapitel 4.2

ISO 9001:2015 - Kapitel 4.2: Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien

Aufgrund ihrer Auswirkung bzw. ihrer potentiellen Auswirkung auf die Fähigkeit der Organisation zur beständigen Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die die Anforderungen der Kunden und die zutreffenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen, muss die Organisation

  • die interessierten Parteien, die für ihr Qualitätsmanagementsystem relevant sind,
  • die für ihr Qualitätsmanagementsystem relevanten Anforderungen dieser interessierten Parteien bestimmen.

Die Organisation muss Informationen über diese interessierten Parteien und deren relevanten Anforderungen überwachen und überprüfen.


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