ISO 9001:2015 - Kapitel 8.3

ISO 9001:2015 - Kapitel 8.3: Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen

8.3.1 Allgemeines

Die Organisation muss einen Entwicklungsprozess erarbeiten, umsetzen und aufrechterhalten, der dafür geeignet ist, die anschließende Produktion und Dienstleistungserbringung sicherzustellen.

8.3.2 Entwicklungsplanung

Bei der Bestimmung der Phasen und Steuerungsmaßnahmen für die Entwicklung muss die Organisation Folgendes berücksichtigen:

  • die Art, die Dauer und den Umfang der Entwicklungstätigkeiten;
  • die erforderlichen Prozessphasen, einschließlich zutreffender Überprüfungen der Entwicklung;
  • die erforderlichen Tätigkeiten zur Entwicklungsverifizierung und Entwicklungsvalidierung;
  • die Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprozess;
  • den internen und externen Ressourcenbedarf für die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen;
  • die Notwendigkeit, Schnittstellen zwischen Personen, die am Entwicklungsprozess beteiligt sind, zu steuern;
  • die Notwendigkeit, Kunden und Anwender in den Entwicklungsprozess einzubinden;
  • die Anforderungen an die anschließende Produktion und Dienstleistungserbringung;
  • die Steuerungsebene, die von Kunden und anderen relevanten interessierten Parteien für den Entwicklungsprozess erwartet wird;
  • die benötigten dokumentierten Informationen, um zu bestätigen, dass die Anforderungen an die Entwicklung erfüllt wurden.


8.3.3 Entwicklungseingaben

Die Organisation muss die Anforderungen bestimmen, die für die jeweiligen Produkt- und Dienstleistungsarten, die entwickelt werden, von wesentlicher Bedeutung sind. Dabei muss die Organisation Folgendes betrachten:

  • Funktions- und Leistungsanforderungen;
  • aus vorausgegangenen vergleichbaren Entwicklungstätigkeiten gewonnene Informationen;
  • gesetzliche und behördliche Anforderungen;
  • Normen, Standards oder Anleitungen für die Praxis, zu deren Umsetzung sich die Organisation verpflichtet hat;
  • mögliche Konsequenzen aus Fehlern aufgrund der Art der Produkte und Dienstleistungen.


Eingaben müssen für die Entwicklungszwecke angemessen, vollständig und eindeutig sein.

Widersprüchliche Entwicklungseingaben müssen bereinigt werden.

Die Organisation muss dokumentierte Informationen über Entwicklungseingaben aufbewahren.


8.3.4 Steuerungsmaßnahmen für die Entwicklung

Die Organisation muss Steuerungsmaßnahmen für den Entwicklungsprozess anwenden, um sicherzustellen, dass:

  • die zu erzielenden Ergebnisse definiert sind;
  • Überprüfungen durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Ergebnisse der Entwicklung die Anforderungen erfüllen;
  • Verifizierungstätigkeiten durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Entwicklungsergebnisse die in den Entwicklungseingaben enthaltenen Anforderungen erfüllen;
  • Validierungstätigkeiten durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die resultierenden Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen, die sich aus der vorgesehenen Anwendung oder dem beabsichtigten Gebrauch ergeben;
  • jegliche notwendigen Maßnahmen zu Problemen eingeleitet werden, die während der Überprüfungen, oder Verifizierungs- und Validierungstätigkeiten bestimmt wurden;
  • dokumentierte Informationen über diese Tätigkeiten aufbewahrt werden.


ANMERKUNG Entwicklungsüberprüfungen, Verifizierung und Validierung haben unterschiedliche Zwecke. Sie können separat oder in beliebiger Kombination durchgeführt werden, je nachdem, was für die Produkte und Dienstleistungen der Organisation geeignet ist.


8.3.5 Entwicklungsergebnisse

Die Organisation muss sicherstellen, dass die Entwicklungsergebnisse:

  • die in den Entwicklungseingaben enthaltenen Anforderungen erfüllen;
  • für die sich anschließenden Prozesse zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen geeignet sind;
  • Anforderungen an die Überwachung und Messung, soweit zutreffend, sowie Annahmekriterien enthalten oder auf sie verweisen;
  • die Eigenschaften von Produkten und Dienstleistungen festlegen, die für deren vorgesehenen Zweck und deren sichere und ordnungsgemäße Bereitstellung von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Organisation muss dokumentierte Informationen zu Entwicklungsergebnissen aufbewahren.

8.3.6 Entwicklungsänderungen

Die Organisation muss Änderungen, die während oder nach der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen vorgenommen werden, in dem Umfang ermitteln, überprüfen und steuern, der sicherstellt, dass daraus keine nachteilige Auswirkung auf die Konformität mit den Anforderungen entsteht.


Die Organisation muss dokumentierte Informationen aufbewahren zu:

  • den Entwicklungsänderungen;
  • den Ergebnissen von Überprüfungen;
  • der Autorisierung der Änderungen;
  • den eingeleiteten Maßnahmen zur Vorbeugung nachteiliger Auswirkungen.


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